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Steuerabzug nach § 50a EStG

Zuständig für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50 und 50a EStG bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Formulare und Merkblätter zum Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige

 

Ansprechpersonen beim Finanzamt München

SteuernummernAufgabenbereichTelefon 089 1252 + Nebenstelle
143/253/00000 - 143/253/99999 Steuerabzug nach § 50a EStG7358
* = teilzeitbeschäftigt, nicht an allen Tagen bzw. ganztägig erreichbar