Steuerabzug nach § 50a EStG
Zuständig für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50 und 50a EStG bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Formulare und Merkblätter zum Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige
Ansprechpersonen beim Finanzamt München
Steuernummern | Aufgabenbereich | Telefon 089 1252 + Nebenstelle |
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143/253/00000 - 143/253/99999 | Steuerabzug nach § 50a EStG | 7358 |